Satzung
DER "HUBERTUS - SCHÜTZEN GEROLDSHAUSEN"
§ 1
Der Verein führt den Name
"Hubertus-Schützen Geroldshausen".
Sein Sitz ist in 85283 Geroldshausen.
Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Schießsports. Der Verein wahrt die Tradition des Schützenwesens, pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht seine jugendlichen Mitglieder sportlich und
gesellschaftlich.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 4
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein, um den Schießsport oder um die Tradition des
Schützenwesens besonders verdient gemacht hat.
§ 5
Aufnahme von Mitgliedern
Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind an das Schützenmeisteramt zu richten. Über Aufnahmegesuche entscheidet das Schützenmeisteramt. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Ausschuss verliehen
werden. Sie sind von allen Leistungen an den Verein befreit.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung.
Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt aus dem Verein austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluss eines Jahres austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen des Vereins entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes zu befolgen,
d) die ihnen von der Generalversammlung oder dem Schützenmeisteramt übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 8
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind das Schützenmeisteramt, der Ausschuss und die Generalversammlung.
§ 9
Das Schützenmeisteramt
(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Schützenmeister, dem 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Sportleiter. Sie müssen Mitglieder des Vereins und volljährig sein.
(2) Das Schützenmeisteramt leitet den Verein. Der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Schützenmeister nur, wenn der 1. verhindert ist.
(3) Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Schützenmeisteramtes ist eine Niederschrift zu führen.
(4) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(5) Die Wahl in das Schützenmeisteramt kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied des Schützenmeisteramtes kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied des Schützenmeisteramtes aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An der Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung zu der Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst werden.
(7) Endet das Amt eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied in das Schützenmeisteramt zu wählen.
(8) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§ 10
Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Hat der Verein mehr als 50 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf sieben, hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl auf neun. Massgebend ist der Mitgliederstand des Vereins am Tage der Wahl des Ausschusses. Von der Bestellung eines Ausschusses kann abgesehen werden, wenn der Verein weniger als 21 Mitglieder hat.
(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Ausschusses und eine entsprechende Zahl von Ersatzleuten für die Dauer von 3 Jahren.
(3) Der Ausschuss, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter dem Vorsitz des 1. Schützenmeisters stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm das Schützenmeisteramt vorlegt.
(4) Das Schützenmeisteramt ist unbeschadet der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 5 und 12 Abs. 3 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Ausschusses
gebunden:
a) Abschluss von Verträgen für den Verein,
b) Prüfung der Jahresrechnung,
c) Erlass allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Vereinseinrichtungen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Schützenmeister anwesend sind. Der Ausschuss beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. § 3 Abs.2 und § 6 Abs. 5 bleiben unberührt.
(6) Über die Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Schützenmeister und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 11
Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereins.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Schützenmeister.
(3) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die das Schützenmeisteramt ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt. Der Antrag muss dem Schützenmeisteramt spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn ein Viertel der Anwesenden dies verlangt.
(6) Ein Beschluss der Generalversammlung ist stets erforderlich für
a) eine Änderung der Satzung
b) die Wahl des Schützenmeisteramtes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer,
c) die Entlastung der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses,
d) die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an den Verein
g) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen (§ 6 Abs. 6 und 7)
h) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Vereinsvermögens,
i) die Auflösung des Vereins.
(7) das Schützenmeisteramt hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
(8) Das Schützenmeisteramt hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins notwendig ist. Eine
außerordentliche Generalversammlung muss ferner einberufen werden, wenn
a) ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
b) ein Mitglied gegen den Ausschluss von den Vereinsveranstaltungen Beschwerde einlegt (§ 6 Abs. 7).
(9) Zu jeder Generalversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anzeige im Pfaffenhofener Kurier einzuladen.
§ 12
Verwaltung des Vereinsvermögens
(1) Das Schützenmeisteramt verwaltet das Vereinsvermögen.
(2) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und des Schützenmeisteramtes.
(3) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie vom 1. Schützenmeister angeordnet sind.
(4) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Vereinsvermögens dienen.
(6) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie dem Schützenmeisteramt vor. Die vom Schützenmeisteramt und dem Ausschuss genehmigte Jahresrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf 3 Jahre gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
(1) Der Verein erlischt, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter fünf herabsinkt.
(2) Der Verein kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder aufgelöst werden.
§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Bayerische Rote Kreuz, Geschäftsstelle 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Satzungsänderung
Die Satzung kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienen geändert werden.
§ 16
Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt ab sofort in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Geroldshausen, den 16.06.1986